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Newsletterübersicht

Newsletter IV / 2010

Inhalt

  1. Erstes Urteil zur Zulässigkeit der Veröffentlichung von Transparenzberichten spricht Einrichtungsträgern einen Unterlassungsanspruch zu!
  2. Arbeitsvertrag-Check: Prüfen Sie die Kostenbeteiligung des Personals an der dienstkleidungsreinigung!
  3. Heim- und Pflegevertrags-Check: Prüfen Sie Ihre Heim- und Pflegeverträge auf unzulässige Klauseln

Erstes Urteil zur Zulässigkeit der Veröffentlichung von Transparenzberichten spricht Einrichtungsträgern einen Unterlassungsanspruch zu!

Erstmals wurde durch ein Gericht in einem so genannten Hauptsacheverfahren über die Zulässigkeit der Veröffentlichung von Transparenzberichten entschieden. Das Sozialgericht Münster hat mit einem Urteil vom 20.08.2010 (Aktenzeichen: S 6 P 111/10) entschieden, dass die Veröffentlichungen nicht hingenommen werden müssen und dass den Einrichtungsträger gegen die Veröffentlichung ein durchsetzbarer Unterlassungsanspruch zustehe.

Das Gericht hat sich eindeutig gegen die Rechtsmäßigkeit der Messkriterien der PTVS ausgesprochen. Gleiches dürfte für Messkriterien der PTVA gelten. Die Bewertung und Ergebnisse der Transparenzberichte täuschen nach Auffassung des Gerichtes die Verbraucher. Grundlage der Bewertung sei nämlich keinesfalls die tatsächlich in der geprüften Einrichtung erbrachte Pflegeleistung, sondern lediglich ihre Dokumentation. Die Verbraucher würden hierdurch in die Irre geführt. Das Gericht hält mit deutlichen Worten fest, dass Einrichtungsträger abqualifizierenden Pflegenoten nicht hinnehmen müssen und ihnen aufgrund der damit verbundenen grundrechtsrelevanten Rufschädigung ein Unterlassungsanspruch gegen die Veröffentlichung zustehe. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Amtsgericht Münster hat die Sprungrevision zum Bundessozialgericht zugelassen. Eine Entscheidung des Bundessozialgerichts würde Grundsatzklärung bringen.

Tipp für die Praxis

Prüfen Sie den Transparenzbericht zügig und sorgfältig innerhalb der 28-Tage-Frist nach Bekanntgabe. Ob gegen die Veröffentlichung gerichtliche Schritte eingeleitet werden sollten ist im Einzelfall zu entscheiden. Insbesondere, wenn Sie Fehler bei der Beurteilung aufdecken, sollte dieser Schritt in Betracht gezogen werden. Ob dieser Weg Erfolg versprechend ist bestimmt sich insbesondere auch danach, welches Gericht für Ihre Einrichtung örtlich zuständig ist.
In jedem Fall sollte stets die Möglichkeit des Kommentars genutzt werden. Auch die Korrekturmöglichkeit durch Wiederholungsprüfungen kann sinnvoll sein. Beachten Sie, dass die Wiederholungsprüfung grundsätzlich innerhalb von acht Wochen nach Antragstellung durchgeführt werden soll. Der Zeitpunkt der Antragstellung ist daher sorgfältig zu überdenken. Die Kosten einer Wiederholungsprüfung sind vom Einrichtungsträger zu tragen (§ 114 Abs. 5 S. 3 SGB XI). Derzeit liegen die Kosten in Niedersachsen etwa bei 116,00 EUR pro Stunde pro Gutachter. Den Umfang der Wiederholungsprüfung können Sie vorgeben. So können Sie insbesondere gute Ergebnisse der letzten Regelprüfung stehen lassen und nur im übrigen wiederholt prüfen lassen. Hinzu kommt ein Kostenanteil der Verbände der Pflegekassen, der im Durchschnitt etwa bei 400,00 EUR liegt. Nicht jede Kostenrechnung ist korrekt und zu bezahlen.

Arbeitsvertrag-Check: Prüfen Sie die Kostenbeteiligung des Personals an der dienstkleidungsreinigung!?

Regelmäßig wird die Reinigung der Dienstkleidung auf einen externen Dienstleister übertragen. Hierdurch entstehen Ihnen nicht unerhebliche Kosten, die Sie auf die Mitarbeiter umlegen können. Damit eine solche Kostenbeteiligung zulässig und nicht erfolgreich angefochten werden kann, ist diese Kostenbeteiligung im Arbeitsvertrag aufzunehmen. Ohne eine arbeitsvertragliche Regelung ist die Kostenbeteiligung nicht zulässig und angreifbar. Das Bundesarbeitsgericht hat mit einem Grundsatzurteil vom 17.02.2009 (AZ: 9 AZR 676/07) festgehalten, dass eine Kostenbeteiligung an den Reinigungskosten der Dienstleistung auf Seiten des Arbeitnehmers allerdings dann unzulässig ist, wenn das Nettoeinkommen unterhalb der Pfändungsfreigrenze liegt. Für einen Alleinstehenden liegt die Pfändungsfreigrenze derzeit bei einem monatlichen Nettobetrag von 989,99 EUR. Eine weitere Grenze hat das Landesarbeitsgericht mit einem Urteil vom 16.07.2007, AZ: 9 SA 1894/06, gezogen. Hiernach soll eine in den Arbeitsverträgen formularmäßig vorgesehene Kostenbeteiligung des Arbeitnehmers unzulässig sein wenn der Arbeitnehmer unter Fortzahlung der Vergütung von der Arbeitsleistung befreit ist, etwa durch Freistellung, Urlaub oder Krankheit. Prüfen Sie Ihre Arbeitsverträge daher, damit eine Welle von Rückforderungen von Seiten der Arbeitnehmer vermieden werden kann und die Kostenbeteiligung bei arbeitsgerichtlichen Verfahren Bestand hat.

Heim- und Pflegevertrags-Check: Prüfen Sie Ihre Heim- und Pflegeverträge auf unzulässige Klauseln

Unzulässige Klauseln können wirtschaftlich erhebliche Konsequenzen haben. Prüfen Sie Ihre Heimverträge bzw. Pflegeverträge deshalb regelmäßig oder lassen Sie sie rechtlich überprüfen. Bei der Verwendung unzulässiger Vertragsklauseln ist zudem mit strafbewehrten Unterlassungsaufforderungen durch Verbraucherzentralen zu rechnen. Dies kann kosten- trächtige Konsequenzen nach sich ziehen.

Im Folgenden einige Beispiele unzulässiger Klauseln in Heimverträgen:

  • Eine Haftungsbeschränkung nur auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ist unzulässig. Ein Haftungsausschluss für Fälle der leichten Fahrlässigkeit ist mithin unwirksam. Entsprechende Klauseln sind nichtig.
  • Eine einseitige Entgelterhöhung durch den Heimträger ist nur bei schriftlicher und überprüfbarer Offenlegung der Berechnungsgrundlage möglich.
  • Ist ein Bewohner Leistungsempfänger der sozialen Pflegeversicherung, ist eine Klausel, die eine Fortgeltung des Heimvertrages und eine Pflicht zur Fortzahlung von Heimentgeltbestandteilen über den Sterbetag des Bewohners hinaus vorsieht unwirksam (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14.07.2010, VIII ZR 45/09).

Tipp für die Praxis

Heimverträge mit Bewohnern, die Pflegeleistungen in Anspruch nehmen enden damit immer mit dem Sterbetag! Nach dem Todestag können mithin keine Entgelte mehr geltend gemacht werden. Da die Kostenträger in Pflegesatz- und Investitionsverhandlungen auf die Vereinbarung hoher Auslastungsquoten drängen, müssen Heimplätze kurzfristig wieder belegt werden.

  • In den Heimvertrag können und sollten Sie daher Regelungen aufnehmen, die Ihnen eine kurzfristige Räumung ermöglichen.
  • Es kann außerdem vereinbart werden, dass eine Räumung und Einlagerung der Gegenstände auf Kosten des Bewohners vorgenommen werden kann, wenn innerhalb einer angemessenen Frist kein Rechtsnachfolger oder Bevollmächtigter ermittelt werden kann, der zur Räumung bereit ist. Wie kurz diese Frist sein darf, ist noch nicht geklärt. Eine Frist von zwei Wochen dürfte ausreichend sein (in Anlehnung an § 4 Abs. 3 S. 3 WBVG).
  • Heben Sie diesen Hinweis in Fettdruckschrift von dem übrigen Text ab.

Folgende Klauseln in Pflegeverträgen ambulanter Pflegedienste sind unzulässig:

  • Eine zweiwöchige Kündigungsfrist für den Pflegebedürftigen ist in jedem Fall unzulässig. Nach Ansicht vieler Gerichte müssen Pflegeverträge den Pflegebedürftigen die Möglichkeit geben, den Vertrag von heute auf morgen zu kündigen.
  • Eine Kündigungsfrist auf Seiten des Pflegedienstes darf nicht unangemessen kurz sein. Das Landgericht Potsdam hält eine Kündigungsfrist von einer Woche für zu kurz.
  • Die Pflegeverträge dürfen keine allgemeine und pauschale Schweigepflichtentbindung gegenüber sämtlichen im Pflegedienst tätigen Personen enthalten. Eine solche Klausel ist nach der Rechtsprechung unangemessen. Die Entbindung von der Schweigepflicht ist zeitlich und auf einen bestimmten überschaubaren Personenkreis zu beschränken.

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